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Berliner Winterdienste - Winterdienst und Hauswartung in Berlin

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VERTRAG - AGB´S

 

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Winterdienstvertrag und Verträge für Hauswartungen in Berlin- unsere AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Winterdienst und Hauswartung in Berlin Leistungen und Verträge - Winterdienstvertrag und Vertrag für Hauswartung - AGB

1. Leistungsumfang

Die einzelnen Verträge beinhalten folgende Leistungen:

 

a) Unterhaltsreinigung

Treppenaufgänge und zu reinigende umbaute Räume werden je nach Bodenbelag gefegt oder nass gewischt. Sofern erforderlich wird eine rutschfeste Emulsion aufgetragen. Bei Teppichbelag wird Staub gesaugt. Fensterbretter und Handläufe werden einmal wöchentlich feucht abgewischt. Es gilt die vertragliche Leistungsbeschreibung. Hausflure, Durchfahrten und Fahrstühle werden wöchentlich gefegt und sofern möglich nass gewischt. Es werden ausschließlich biologisch abbaubare Reinigungsmittel verwendet. Sämtliche Materialien und Geräte werden vom Auftragnehmer gestellt und sind im Preis enthalten; ausgenommen sind lediglich Wasser und Elektrizität.

 

b) Reinigung umbauter Räume, Fensterreinigung

Die Reinigung erfolgt lt. vertraglicher Leistungsbeschreibung. Arbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind (z.B. Sonderreinigungen, Reinigungen nach Bau- oder Malerarbeiten, Wasser- oder Katastrophenschäden) werden nach besonderer Vereinbarung berechnet. Fensterreinigung erfolgt nur bei gesonderter vertraglicher Leistungsbeschreibung im beschriebenen Umfang.

 

c) Großreinemachen

Putzen der Fenster mit glatten Rahmen bis zu einer Gesamtfläche von 20 qm, Abfegen der Paneele und Lampenglocken, Abwaschen der Haus- und Hoftüren sowie der Fahrstuhlkabinen innen sowie der Fahrstuhltüren, Abfegen der Wohnungstürrahmen, Reinigen der Scheuerleisten, Reinigen von einfachen und glatten Traljen, Entfernen von Spinnweben, Scheuern des Hauseingangsbereiches sowie das gründliche Reinigen des Hofes und der Durchfahrten je nach Beschaffenheit, Reinigen der Lichtschalter sowie des Umfeldes, der Hausbriefkästen und des Klingeltableaus.

 

d) Gartenpflege

Es gilt die vertragliche Leistungsbeschreibung; z.B. Mähen des Rasens, Schneiden von Hecken und Pflege des Strauchwerkes, Entfernen von Steinen, Ästen, Blättern und sonstigem Unrat. Verbringen der Laubsäcke auf die Straße. Gartengeräte werden vom Auftragnehmer gestellt. Ausgenommen sind Laubsäcke, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Entsprechendes gilt bei Abfuhr größerer Abfallmengen, die ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

e) Schneebekämpfung

Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte vor dem Grundstück in dem nach dem gültigen Straßenreinigungsgesetz erforderlichen Umfang und auf Zugangs- und Verbindungswegen aufgrund der vertraglichen Leistungsbeschreibung; Streuen dieser Flächen mit abstumpfenden Mitteln; Übernahmeerklärung der Schnee- und Eisglättebekämpfung gegenüber der Ordnungsbehörde; Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung etwaiger Schäden infolge von Schnee- und Eisglätte. Eine Schneeabfuhr ist nicht enthalten.

 

2. Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige Mängel binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Erst wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb von drei weiteren Werktagen beseitigt, ist der Auftraggeber zur Geltentmachung der weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte befugt. Bei Schnee- und Eisbekämpfungsverträgen ist der Mangel unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag zu melden.

 

3. Benutzung von Gerätschaften des Auftraggebers

Sofern der Auftraggeber Geräte zur Verfügung stellt, erfolgt deren Benutzung unter Ausschluss jeglicher Haftung für Verschleiß, Bruch oder Verlust; es sei denn, dem Auftragnehmer fallt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Entsprechendes gilt für den Verlust von Schlüsseln, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt.

 

4. Kündigungsfristen im Winterdienst

Falls der Vertrag nicht schriftlich (per Einschreiben) bis zum 31. Mai gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um einen weiteren winterlichen Zeitraum. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich ein sog. Jahresvertrag mit festem Endtermin vereinbart wurde.

 

5. Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten und im Einzelfall oder generell Arbeiten auf diese Unternehmen zu übertragen.

 

6. Aufrechnung

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig.

 

7. Erhöhung des vereinbarten Entgeltes

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn sich durch Tarifvertrag oder behördliche Anordnung die Lohnkosten erhöhen oder nennenswerte Preissteigerungen bei Vorhaltekosten oder Reinigungsmitteln ergeben. Maßgeblich sind die Preise der Reinigungsmittel, die in dem betreffenden Objekt eingesetzt werden.

 

8. Fälligkeit der Vergütung / Vorleistungspflicht

Die Vergütung der zur Ziffer 1.a) bis d) genannten Leistungen ist jeweils bis zum 15. Tag des Monats fällig, in dem die Leistungen erbracht werden. Die Vergütung der zu Ziffer 1.e genannten Leistung ist jeweils bis zum 1. November des Jahres fällig, in dem die jeweilige Saison beginnt. Für Verträge gemäß Ziffer 1.e), die nach dem 1. November für die laufende Saison abgeschlossen werden, ist die Vergütung sofort fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Vergütung ist nicht die Absendung derselben, sondern die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers. Die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber länger als 10 Tage mit seinen Zahlungnsverpflichtungen im Verzug ist. Ist die Werkleistung nicht mehr nachholbar, behält der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch in Höhe von 60 Prozent des vereinbarten Werklohnes, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.

 

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In allen anderen Fällen ist eine etwaige Haftung auf die Deckungssummen der von Auftragnehmer abzuschließenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Ausgeschlossen ist eine Haftung für unvorhersehbare Eisbildung zum Beispiel als Folge undichter Dachrinnen, Schmelzwasser etc. oder durch vom Dach stürzende Schnee- und Eismassen. Für Schäden, die ausserhalb der vereinbarten Reinigungsflächen entstehen, wird seitens des Auftragnehmers kein Obligio übernommen.

 

10. Temperaturen unter dem Gefrierpunkt

Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt behält sich der Auftragnehmer vor nicht mit Wasser zu wischen. Es wird dann mit anderen Mitteln gearbeitet und gefegt.

 

11. Emissionen von Nachbargrundstücken und Straßenrand

Für die Beseitigung von Schneeresten und anderem Unrat, die von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen werden, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Die Beseitigung derartiger Verunreinigungen kann nur nach vorherigem Anruf erfolgen, wobei sich der Auftragnehmer vorbehält, hierfür eine gesonderte Vergütung zu fordern, sofern es nicht nur geringe Verschmutzungen sind. Entsprechendes gilt für Verunreinigungen, die infolge ordnungswidriger und unachtsamer Reinigung durch die BSR erfolgen.

 

12. Hydranten, Haltestellen etc.

Hydranten, Haltestellen und sonstige Besonderheiten sind dem Auftragnehmer zu benennen. anderenfalls wird keine Hafttung übernommen.

 

13. Unzugängliche Orte

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Flächen und Räume zu reinigen bzw. von Schnee- und Eisglätte zu befreien, deren Zugang nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Flächen ordnungswidrig beparkt werden.

 

14. Besondere Verschmutzungen

Besondere Verschmutzungen, etwa infolge von umfangreichen Bauarbeiten, werden nur gegen Zahlung eines Sonderentgeltes beseitigt (Stundenaufwand). Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei Aufnahme der Bauarbeiten hierüber rechtzeitig zu informieren.

 

15. Verkauf des Grundstücks / Auftraggeber

Wird das Grundstück verkauft und tritt der Erwerber nicht in diesen Vertrag ein, bleibt der Auftraggeber bis zur regulären Kündigung des Vertrages zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Soweit der Auftragnehmer in diesen Fällen keine Leistung erbringen kann oder muss, reduziert sich die vereinbarte Vergütung auf 60 Prozent des vereinbarten Entgeltes, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.

Der Auftraggeber zeichnet als Eigentümer oder in dessen Namen und erklärt durch seine Zeichnung hierzu bevollmächtigt und vom Eigentümer bzw. den Eigentümern beauftragt zu sein. Ist der Auftraggeber Verwalter, erklärt er mit der Zeichnung die Verwaltervollmacht des Eigentümers oder der Eigentümer im erforderlichen Ausmaß zu besitzen. Die Vollmacht beinhaltet, dass bei einer Beendigung der Verwaltung und bis zur Benennung einer neuen Verwaltung der Eigentümer in Rechte und Pflichten als Auftraggeber eintritt.

 

16. Inkrafttreten des Vertrages

Der Vertrag beginnt bei Winterdienst mit dem Tag der Unterschriftsleistung durch den Auftragnehmer. Nach dem 1. November vollzogene Verträge werden 2 Tage nach Eingang beim Auftragnehmer rechtswirksam. Die Entgegennahme mündlicher oder telegrafischer Aufträge bleibt bis zum Inkrafttreten des Vertrages unverbindlich.

 

17. Nebenabreden / Sonstiges

Mündliche Mebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst. Sollten Teile der Bedingungen rechtsunwirksam sein, berührt des nicht die rechtswirksamen Teile. Anstelle der rechtsunwirksamen Vertragsteile gelten dann rechtswirksame, die den Intentionen der unwirksamen dem Sinne nach am nächsten stehen.

Gerichtsstand für die Vertragspartner ist Berlin.

 

HAUSWARTUNGEN GMBH W.W.WELLHÖFER

 

AGB Website

1. Datenschutz

Ihre durch E-Mail, per Fax, Post oder Telefon an uns übermittelten Daten werden von uns vertraulich behandelt.

Dem Nutzer dieser Website und dazugehöriger Email-Adresse ist bekannt und er willigt darin ein, dass seine für die Anfrage- und Auftragsabwicklung sowie Archivierung notwendigen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Er stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personen- bzw. firmenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Diese Verarbeitung geschieht unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG).

Die Firma W.W.Wellhöfer GmbH verarbeitet und archiviert die Daten ausschließlich für den gewünschten Geschäftsvorgang und für die Zusendung vom Interessenten / Kunden gewünschten Informationen.
Die Firma W.W.Wellhöfer GmbH gibt außer in der zur Geschäftsabwicklung notwendigen Weise (z.B. Post-Briefzusendung) keine Daten an Dritte weiter.

 

2. Urheberrechte (Copyright) und Verwertungsrechte:

Die gesamte Domain der Firma W.W.Wellhöfer GmbH mit allen Domainnamen und Unterverzeichnissen ist urheberrechtlich geschützt. Alle Beiträge in Text, Ton und Bild auf dieser Website und aller angebotenen Produkte (auch in auditiver Form und Darstellung auf Tonträger) sind urheberrechtlich geschützt. Das Verwertungsrecht aller Text-, Bild- und Tonbeiträge der Website und aller angebotenen Produkte und Leistungen liegt und bleibt allein bei W.W.Wellhöfer GmbH. Eine Vervielfältigung oder Verwendung dieser Beiträge in anderen elektronischen, gedruckten oder auditiven Publikationen und jegliche sonstige Veröffentlichung oder anderweitige gewerbliche Nutzung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma W.W.Wellhöfer GmbH nicht gestattet.

Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer.

 

3. Haftung

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Gerichtsstand ist Sitz der Firma W.W.Wellhöfer GmbH, Berlin.
Stand: 1. August 2005

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